Rechtsprechung
   BFH, 07.11.2013 - X R 23/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,46280
BFH, 07.11.2013 - X R 23/11 (https://dejure.org/2013,46280)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2013 - X R 23/11 (https://dejure.org/2013,46280)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2013 - X R 23/11 (https://dejure.org/2013,46280)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,46280) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verzinsung einer freiwilligen Leistung auf die noch festzusetzende Steuer wie anzurechnende Steuerabzugsbeträge zu behandeln

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1637
  • BFH/NV 2014, 660
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 16.11.2005 - X R 3/04

    Jahr

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 23/11
    Ist nur der Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass aussprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 16. November 2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155, und jüngst in BFH/NV 2014, 5).

    aa) Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen --auf die die Klägerin ihren Erlassantrag allein stützt-- ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht oder nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155, m.w.N.).

  • BFH, 15.03.1995 - I R 56/93

    Keine Steuernachforderung i. S. des § 233a Abs. 1 AO, wenn das Finanzamt

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 23/11
    Eventuell festgesetzte Nachzahlungszinsen waren zu erlassen (BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 56/93, BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490).

    Diese Grundsätze gelten jedoch nicht mehr, seit in § 233a Abs. 1 AO --wie im Streitfall-- auf den Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 3 AO abgestellt wird, da nunmehr eine Bemessungsgrundlage für die Zinsfestsetzung auch nach Zahlung der noch festzusetzenden Steuer weiter existiert (so auch BFH-Urteil in BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490, unter II.5.).

  • BFH, 24.11.2005 - V R 37/04

    Prüfung der Anwendung von Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte -

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 23/11
    bb) Hat die Finanzverwaltung --wie im Streitfall-- in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen und ob sich die Behörden an die Richtlinie gehalten haben (BFH-Urteil vom 24. November 2005 V R 37/04, BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466, unter II.1.).

    Das FG darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466, m.w.N.).

  • BFH, 08.10.2013 - X R 3/10

    Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen - dinglicher Arrest nach der StPO

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 23/11
    Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen wie z.B. Zinsen (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 AO; vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2013 X R 3/10, BFH/NV 2014, 5).

    Ist nur der Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass aussprechen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 16. November 2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155, und jüngst in BFH/NV 2014, 5).

  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 23/11
    Für einen Ausgleich in Form der Verzinsung der Steuernachforderung gemäß § 233a AO ist kein Raum, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Steuerpflichtige durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hat (BFH-Urteil vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 23/11
    a) Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Behörde (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603) und unterliegt gemäß § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
  • BFH, 20.09.1995 - X R 86/94

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 23/11
    Diese typisierenden Grundannahmen des Gesetzgebers sind bereits bei der Auslegung der Zinsvorschrift zu beachten (so schon Senatsurteil vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53).
  • BFH, 05.06.1996 - X R 234/93

    Erhebung von Nachforderungszinsen - Sachliche Unbilligkeit - Erlaß eines

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 23/11
    Sie sind in gleicher Weise Maßstab für die Entscheidung der Frage, ob besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall die Erhebung der Nachforderungszinsen als sachlich unbillig erscheinen lassen (Senatsurteil vom 5. Juni 1996 X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503).
  • BFH, 30.10.2001 - X B 147/01

    NZB; FGO -Novelle; Darlegungspflicht bei geklärten Rechtsfragen

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 23/11
    Festgesetzte Nachzahlungszinsen sind dann wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505, und BFH-Beschluss vom 28. Juli 2009 I B 42/09, BFH/NV 2010, 5).
  • BFH, 23.10.2003 - V R 2/02

    Kein Erlass von Nachzahlungszinsen bei rückwirkender Umsatzsteueroption

    Auszug aus BFH, 07.11.2013 - X R 23/11
    Dies gilt auch für den Erlass nach § 233a AO festgesetzter Zinsen (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 2/02, BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39, unter II.2.a).
  • BFH, 28.07.2009 - I B 42/09

    Erlass von Nachzahlungszinsen wegen überhöhter Steueranmeldung

  • BFH, 08.06.2011 - X B 209/10

    Kein Billigkeitserlass bei Verzicht von Gläubigern auf erst künftig entstehende

  • BFH, 09.11.2017 - III R 10/16

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

    Der BFH hat im Urteil vom 7. November 2013 X R 23/11 (BFH/NV 2014, 660, Rz 18 ff.) bereits entschieden, dass die ermessenslenkende Verwaltungsanweisung in Nr. 70.1.2 Satz 2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 233a AO eine sachgerechte Ermessensausübung gewährleistet, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens wahrt und von dem gesetzlich eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht.
  • FG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 4 K 49/14

    Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung

    Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. November 2013 X R 22/11 (juris) und X R 23/11 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2014, 660) seien nicht uneingeschränkt auf den Streitfall übertragbar.

    Die durch die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift aus Vereinfachungsgründen vorgenommene Beschränkung des Erlasses auf das Monatsprinzip sei nach den BFH-Urteilen vom 7. November 2013 X R 22/11 (juris) und X R 23/11 (BFH/NV 2014, 660) sachgerecht und wahre die gesetzlichen Grenzen des Ermessens.

    Mit Beschluss vom 21. September 2012 ist das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim BFH anhängigen Revisionsverfahren X R 22/11 und X R 23/11 angeordnet worden.

    Im Anschluss an die BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 22/11 (juris) und X R 23/11 (BFH/NV 2014, 660) ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.

    Hingegen können Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen (BFH-Urteile vom 9. Mai 2007 XI R 2/06, BFH/NV 2007, 1622; vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    Hat die Finanzverwaltung - wie im Streitfall in Nr. 1 Abs. 2 AEAO zu § 234 AO - in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen und ob sich die Behörden an die Richtlinie gehalten haben (BFH-Urteile vom 24. November 2005 V R 37/04, BStBl II 2006, 466, unter II.1.; vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    Das FG darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    Die mit der Sollverzinsung verbundenen typisierenden Grundannahmen des Gesetzgebers bilden den Maßstab für die Beurteilung, ob besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall die Erhebung der Stundungszinsen als sachlich unbillig i.S.d. § 234 Abs. 2 AO erscheinen lassen (vgl. zu Nachzahlungszinsen BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    In diesem Fall ist ein zeitanteiliger Zinsverzicht wegen sachlicher Unbilligkeit gemäß § 234 Abs. 2 AO geboten, da ein Festhalten an der Sollverzinsung gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstieße (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung Kommentar, § 234 AO Rz. 22; Koenig in Koenig, Abgabenordnung Kommentar, 3. Aufl., § 234 Rz. 19; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung Kommentar, § 234 AO Rz. 13; vgl. zu Nachzahlungszinsen BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris, jeweils m. w. N.).

    Durch die Tilgung des Steueranspruchs vor Ablauf der gewährten Stundung entsteht eine Situation, die derjenigen für Erstattungszinsen nach § 233a AO vergleichbar ist (vgl. zu Nachzahlungszinsen BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 7. November 2013 X R 22/11, juris).

    Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsfrage des teilweisen Erlasses festgesetzter Stundungszinsen bei vorzeitiger Zahlung durch die zur vergleichbaren Situation bei Nachzahlungszinsen i.S.d. § 233a AO ergangenen BFH-Urteile vom 7. November 2013 X R 22/11 (juris) und X R 23/11 (BFH/NV 2014, 660) höchstrichterlich geklärt ist.

  • BFH, 31.05.2017 - I R 92/15

    Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen

    Die Entscheidung über den teilweisen Erlass der bereits mit Bescheiden vom 26. November 2010 festgesetzten Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 richtet sich nach § 227 AO; hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 2013 X R 22/11, BFH/NV 2014, 817, und X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

    Auch der X. Senat des BFH hält die unter Nr. 70.1.2 AEAO zu § 233a getroffenen Einzelbestimmungen für den Billigkeitserweis, insbesondere die Beschränkung des Erlasses auf die auf volle Monate zwischen Zahlung und Wirksamkeit der Steuerfestsetzung entfallenden Zinsen, grundsätzlich als ermessensgerecht (BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 817, und in BFH/NV 2014, 660).

    Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an und verweist zur näheren Begründung auf die BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 817 und in BFH/NV 2014, 660.

    Ein Erlass der Nachzahlungszinsen in Höhe vergleichbar berechneter Zinsen ist daher eine mögliche Ermessensausübung (BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 817 und in BFH/NV 2014, 660).

    Sachgerecht ist dann, wenn Zinsen für den überzahlten Betrag ("fiktive Erstattungszinsen") berechnet und im Erlasswege dadurch berücksichtigt werden, dass in Höhe der "fiktiven Erstattungszinsen" die Nachzahlungszinsen reduziert werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 817, und in BFH/NV 2014, 660).

  • FG Düsseldorf, 10.03.2016 - 16 K 2976/14

    Verzinsung des Unterschiedsbetrags zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und

    Ein Erlass der Nachzahlungszinsen in Höhe vergleichbar berechneter Erstattungszinsen ist im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung eine mögliche und zulässige Ermessensausübung (so auch BFH-Urteil vom 7.11.2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

    Auch im Übrigen war keine Sondersituation entstanden, die eine abweichende Ermessensentscheidung ausnahmsweise geboten erscheinen lassen würde (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660, Rz. 27: freiwillige Leistung nach Beginn des Zinslaufs).

  • BSG, 10.08.2016 - B 14 AS 23/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kommunale Eingliederungsleistung -

    Andererseits vermögen die Festlegungen den Zugang zu der Versorgung auch zu sperren, soweit die aufgestellten Hürden sich als ermessensfehlerfrei darstellen und keine Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Entscheidung gebieten (vgl etwa BSG Urteil vom 16.6.1999 - B 9 V 4/99 R - BSGE 84, 108, 113 = SozR 3-3900 § 22 Nr. 1; BFH Urteil vom 7.11.2013 - X R 23/11 - BFH/NV 2014, 660, juris RdNr 17, jeweils mwN) .
  • FG München, 26.10.2015 - 7 K 774/14

    Erlass von Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit bei freiwilliger

    b) Der BFH hat sich im Urteil vom 7. November 2013 (X R 23/11, BFH/NV 2014, 660) mit der ermessenslenkenden Verwaltungsanweisung in Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233a AO befasst.

    Diesem Zweck wird die Regelung in Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO gerecht (BFH-Urteil vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

    Ein Erlass der Nachzahlungszinsen in Höhe vergleichbar berechneter Erstattungszinsen - wie ihn Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233a AO vorsieht - ist deshalb eine mögliche Ermessensausübung (BFH-Urteil vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

    (2) Wegen der Vergleichbarkeit der "fiktiven Erstattungszinsen" mit den gesetzlich geregelten Erstattungszinsen hat es der BFH in seinem Urteil vom 07.11.2013 (Az.: X R 23/11, BFH/NV 2014, 660) als folgerichtig angesehen, dass Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233a AO vorsieht, dass sich die Art der Berechnung der "fiktiven Erstattungszinsen" an den gesetzlichen Regelungen der Erstattungszinsen orientiert.

    Entsprechend konnte die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen in Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233a AO regeln, dass "fiktive Erstattungszinsen" nicht taggenau, sondern (nur) für volle Monate zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

  • FG Hamburg, 14.10.2021 - 3 K 57/21

    Erlass von Nachzahlungszinsen bei Leistungen vor Festsetzung der zu verzinsenden

    Ein Erlass der Nachzahlungszinsen in Höhe vergleichbar berechneter Zinsen ist daher eine mögliche Ermessensausübung (BFH, Urteile vom 7. November 2013, X R 22/11, BFH/NV 2014, 817 und X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

    Sachgerecht ist dann, wenn Zinsen für den überzahlten Betrag ("fiktive Erstattungszinsen") berechnet und im Erlasswege dadurch berücksichtigt werden, dass in Höhe der "fiktiven Erstattungszinsen" die Nachzahlungszinsen reduziert werden (BFH, Urteile vom 7. November 2013, X R 22/11, BFH/NV 2014, 817 und X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

    Soweit aufgrund von freiwilligen Leistungen des Steuerpflichtigen nach Beginn des Zinslaufes (§ 233a Abs. 2 AO) Nachzahlungszinsen zu erlassen sind, darf die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen entsprechend Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233a AO diesen Erlass auf die Zinsen beschränken, die für jeweils volle Monate zwischen der Annahme der Zahlung durch das Finanzamt und der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung angefallen sind (BFH, Urteil vom 31. Mai 2017, I R 92/15, BFHE 259, 387, BStBl II 2019, 14; Urteile vom 7. November 2013, X R 22/11, BFH/NV 2014, 817 und X R 23/11, BFH/NV 2014, 660).

  • FG Köln, 29.04.2015 - 13 K 3145/08

    Aktivierung einer Dividendenforderung, endgültiger Ausschüttungswille,

    Ist nur die abweichende Festsetzung ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass aussprechen (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155; vom 7. November 2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660 m.w.N.).

    Hat die Verwaltung in derartigen Fällen in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grundsätzlich nur zu prüfen, ob sich die Behörden an die Richtlinie gehalten haben und ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 2005 V R 87/04, BFHE 211, 411, BStBl II 2006, 466; BFH/NV 2014, 660).

  • FG Münster, 14.11.2017 - 15 K 2704/15

    Verfahren - Keine Verrechnungsstundung bei bestrittenem Anspruch gegen andere

    Die Erwägungen für die zu treffende Billigkeitsentscheidung dürfen sich aber nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen, da dann ein aus sachlichen Billigkeitsgründen gewährter Erlass nach § 234 Abs. 2 AO niemals möglich wäre (BFH, Urteile vom 07.11.2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 07.11.2013 X R 22/11, juris; vom 26.08.2010 III R 80/07, BFH/NV 2011, 401; zum Erlass von Säumniszuschlägen vgl. BFH, Urteil vom 10.03.2016 III R 2/15, BFHE 253, 12, BStBl II 2016, 508).

    Die mit der Sollverzinsung verbundenen typisierenden Grundannahmen des Gesetzgebers bilden den Maßstab für die Beurteilung, ob besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall die Erhebung der Stundungszinsen als sachlich unbillig im Sinne des § 234 Abs. 2 AO erscheinen lassen (vgl. zu Nachzahlungszinsen nach § 233a AO BFH, Urteile vom 07.11.2013 X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; vom 07.11.2013 X R 22/11, BFH/NV 2014, 817; FG München, Urteil vom 21.7.2017 7 K 1506/16, EFG 2017, 1716 mit.

  • FG Münster, 26.10.2022 - 13 K 1920/21

    Streit um den Erlass von Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer aus sachlichen

    Festgesetzte Nachzahlungszinsen sind dann wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2013 - X R 23/11, BFH/NV 2014, 660; BFH-Beschluss vom 28.07.2009 - I B 42/09, BFH/NV 2010, 5; BFH-Beschluss vom 30.10.2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505; BFH-Urteil vom 11.07.1996 - V R 18/95, BStBl. II 1997, 259).
  • BFH, 12.04.2018 - X B 144/17

    Prozessführungsbefugnis eines von mehreren Miterben; Billigkeitserlass von

  • FG Nürnberg, 11.10.2017 - 5 K 1535/16

    Ablehnung des Antrages auf Verzicht auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

  • FG Münster, 15.10.2019 - 12 K 2532/16

    Verfahrensrecht - Zur Frage, ob Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer aufgrund

  • FG Nürnberg, 20.09.2017 - 5 K 1535/16

    Ablehnung des Antrages auf Verzicht auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.05.2023 - 3 V 646/22

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht